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Aktuelles

Wasseruhren werden abgelesen.

Liebe Gartenfreunde,

am Sonntag, den 20.07.2025 werden die Wasseruhren abgelesen. Bitte stellt sicher, dass wir ungehindert an Eure Wasseruhren gelangen können. Wer seine Wasseruhr gern selbst ablesen möchte, kann seinen Zählerstand über unser Homepage melden oder schriftlich bis zum 19.07.2025 im Vereinshaus Briefkasten einwerfen. Zu den Zählerständen

Gartenbegehung

Liebe Gartenfreunde,

ab Sonntag, den 10.08.2025 werden wir mit Gartenbegehung beginnen. Unsere beiden Fachberaterinnen sind bei den Begehungen dabei und stehen euch mit Rat und Tat zur Verfügung. Wir starten mit den Begehungen um 10:oo Uhr. Bitte sorgt dafür, dass wir ungehindert auf Eure Parzellen gelangen können.

Liebe Grüße Euer Vorstand

Verbrennung von Gartenabfällen nicht mehr zulässig

Seit dem 18. Oktober 2017 ist die Verbrennung von Gartenabfällen in Privat- und Kleingärten sowie öffentlichen Einrichtungen nicht mehr zulässig.

Der Senat verfolgt mit dieser Maßnahme folgende Ziele:

  • Eine Verbesserung der Luftqualität in Hamburg durch weniger Feinstaub

  • Eine Verminderung der Beeinträchtigung des meist dicht besiedelten nachbarschaftlichen Umfeldes durch Rauchbelästigung

  • Eine weitergehende Steuerung der Bioabfallströme zur Stadtreinigung Hamburg zur Gewinnung von Energie und Kompost aus Biomasse

Die Beseitigung von Gartenabfällen durch Verbrennung ist damit eine Ordnungswidrigkeit.

Gartenabfälle richtig entsorgen

Weiterhin erlaubt ist die Verwertung von Gartenabfällen, zum Beispiel durch Kompostierung oder Mulchen. Um Gartenabfälle zu entsorgen, gibt es in Hamburg zudem nahezu flächendeckend die Biotonne. Darüber hinaus nimmt die Stadtreinigung an allen Recyclinghöfen Gartenabfälle von Privathaushalten bis zu 1 m³ pro Anfahrt kostenlos an und Laub wird in der Laubsaison in speziellen Laubsäcken auch direkt am Grundstück abgeholt.

Weitere Information

Erlaubt bleibt das Anzünden von privaten Brauchtumsfeuern wie Lagerfeuern, Grillfeuern oder Osterfeuern unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien, wenn sie nicht für die Abfallbeseitigung genutzt werden. Hierfür sind nur trockene, naturbelassene Hölzer zugelassen. Auch die großen, von Bezirksämtern genehmigten, öffentlichen Osterfeuer sind als Brauchtumsfeuer nach wie vor zulässig.

Datenschutz & Cookies

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